Sie stellen sich die Frage, ob Sie ihre Schriftsätze nach Ablauf des Authentifizierungszertifikats auf ihrer „alten“ beA-Signaturkarte auch dann noch qualifiziert elektronisch signieren können, wenn Sie das neue Fernsignaturzertifikat noch nicht beantragt haben. Ja, dies ist möglich. Die Signaturzertifikate auf den „alten“ beA-Signaturkarten der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer behalten ihre Gültigkeit bis Ende des Jahres 2022. Auch wenn die Anmeldung mit dieser „alten“ Karte am beA nicht mehr möglich ist, kann die Signaturfunktion weitergenutzt werden. Dazu gehen Sie wie folgt vor:
Melden Sie sich am beA mit Ihrer neuen beA-Karte, Ihrem Softwarezertifikat oder über Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter mit der entsprechenden Mitarbeitenden-Karte an. Bereiten Sie den Nachrichtenentwurf vor oder lassen Sie ihn von Ihrer Mitarbeiterin oder Ihrem Mitarbeiter erstellen. Sodann wechseln Sie die Karte. Schieben Sie Ihre „alte“ Signaturkarte in das Kartenlesegerät und signieren Sie Ihre elektronischen Dokumente wie gewohnt.
Quelle: Sondernewsletter 11/2022 vom 06.09.2022 der Bundesrechtsanwaltskammer